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zu § 227 UGB - Ausleihungen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Ausleihungen

 

§ 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben.

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