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zu § 223 UGB - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

 

(1) Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur unter Beachtung der im § 222 Abs 2 umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

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