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zu § 213 UGB - Vorlage im Rechtsstreit (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Vorlage im Rechtsstreit

 

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.

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