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zu § 163 UGB - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

 

§ 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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