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zu § 136 UGB - Einstweilige Fortführung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Einstweilige Fortführung

 

(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitig Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

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