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zu § 133 UGB - Auflösung durch gerichtliche Entscheidung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

 

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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