zu § 124 UGB - Gesamthandbindung der Gesellschafter (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Gesamthandbindung der Gesellschafter
(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.