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zu § 124 UGB - Gesamthandbindung der Gesellschafter (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Gesamthandbindung der Gesellschafter

 

(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.

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