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zu § 121 UGB - Berechnung von Gewinn und Verlust (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Berechnung von Gewinn und Verlust

 

(1) Sind Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist ihnen, sofern ihnen für die Dienste nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer Vereinbarung ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.

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