zu § 119 UGB - Beschlussfassung (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Beschlussfassung
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.