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zu § 119 UGB - Beschlussfassung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Beschlussfassung

 

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.

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