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zu § 110 UGB - Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht

 

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

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