zu § 52 UGB - Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.