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zu § 15 UGB - Publizität des Firmenbuchs (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Publizität des Firmenbuchs

 

(1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.

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