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§ 45 UmgrStG (Hirschler/Sulz/Leo)

Hirschler/Sulz/Leo24. LfgOktober 2023

§ 45 11(BGBl I 1998/9).Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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§ 45 UmgrStG wurde mit der Novelle BGBl I 1998/9 dahin gehend geändert, dass die in der Stammfassung enthaltene Wortfolge „im ersten Hauptstück“ durch die Wortfolge „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt wurde. Laut ErlRV soll damit ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Die Änderung war erforderlich, da sich auch im 2. Hauptstück (§§ 39 ff UmgrStG) Verweise auf andere Bundesgesetze befinden und auch diese Verweise dynamisch anzuwenden sein sollen.

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