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§ 34 UmgrStG (Huber/Reiter)

Huber/Reiter22. LfgNovember 2022

§ 34. (1) 11(BGBl 1996/797).Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.22(BGBl I 2005/161).

(2) Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes:

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