vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Zulagen/Zuschläge nach § 68 (Mayr/Tumpel)

Gunter/Julia21. LfgDezember 2020

9
Im laufenden Arbeitslohn enthaltene Zulagen und Zuschläge gem § 68 (SEG-Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Überstundenzuschläge) sind gem § 124b Z 349 weiterhin steuerfrei zu behandeln, sofern sie an den Arbeitnehmer im Falle von Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit wegen der COVID-19-Krise weitergezahlt werden (ErläutIA zu 3.COVID-19-Gesetz BlgNr 402 XXVII. GP 31).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!