Im laufenden Arbeitslohn enthaltene Zulagen und Zuschläge gem § 68 (SEG-Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Überstundenzuschläge) sind gem § 124b Z 349 weiterhin steuerfrei zu behandeln, sofern sie an den Arbeitnehmer im Falle von Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit wegen der COVID-19-Krise weitergezahlt werden (ErläutIA zu 3.COVID-19-Gesetz BlgNr 402 XXVII. GP 31).