Die gegenständliche Bestimmung wurde Anfang April 2020 mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) zu Beginn der COVID-19-Krise in § 124b (Inkrafttretensbestimmungen und Sondervorschriften) eingefügt. Der Gesetzgeber wollte, dass sofern ein Arbeitnehmer die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden kann.