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1. Allgemeines (Mayr/Tumpel)

Gunter/Julia21. LfgDezember 2020

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Die gegenständliche Bestimmung wurde Anfang April 2020 mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) zu Beginn der COVID-19-Krise in § 124b (Inkrafttretensbestimmungen und Sondervorschriften) eingefügt. Der Gesetzgeber wollte, dass sofern ein Arbeitnehmer die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden kann.

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