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2. Rechtsfolgen (Mayr/Tumpel)

Gunter/Julia21. LfgDezember 2020

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Zuschüsse können zwar idR unter einen Steuertatbestand subsumiert werden und sind daher steuerbar. Auf Grund der Befreiungstatbestände in § 3 Abs 1 Z 3 lit a sind jedoch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit bzw nach § 124b Z 348 die og Zuschüsse steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung nach Z 348 gilt für Zuwendungen und Zuschüsse ab 1.3.2020.

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