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Aktuelle Hinweise zu § 124 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)

In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Dezember 2020“ die Wortfolge „31. Dezember 2023“.

In-Kraft-Treten:

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