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Gesetzestext zu § 117a EStG

4. LfgJuli 1999

§ 117a

 

(1) Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,

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