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Aktuelle Hinweise zu § 116 (11. Lieferung, Stand 1. 7. 2007)

11. LfgJuli 2007

Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007; BGBl I 2007/24)

In § 116 Abs 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 durch BGBl. I Nr. 155/2006 bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.“

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