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Aktuelle Hinweise zu § 108i (8. Lieferung, Stand 1. 1. 2004)

8. LfgJänner 2004

Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/10

In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig.“ durch die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig.“ ersetzt.

Die Neuregelung tritt am 29. März 2003 (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft und ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 erstmals anzuwenden.

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