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Aktuelle Hinweise zu § 108i (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 2011/77

In § 108i Abs 1 Z 3 lit b wird die Wortfolge „§ 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993“ durch die Wortfolge „ § 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 “ ersetzt.In § 108i Abs 2 erster Satz wird die Wortfolge „ § 23g Abs. 2 InvFG 1993“ durch die Wortfolge „ § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 “ ersetzt.

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