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Aktuelle Hinweise zu § 108g (9. Lieferung, Stand 1. 3. 2005)

9. LfgMärz 2005

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004; BGBl I 2004/180)

§ 108g wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“

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