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Aktuelle Hinweise zu 108f (9. Lieferung, Stand 1. 3. 2005)

9. LfgMärz 2005

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)

In § 108f Abs. 4 lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“

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