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Aktuelle Hinweise zu 108e (9. Lieferung, Stand 1. 3. 2005)

9. LfgMärz 2005

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)

§ 108e Abs. 4 lautet:

„(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.“

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