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Aktuelle Hinweise zu 108d (9. Lieferung, Stand 1. 3. 2005)

9. LfgMärz 2005

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)

§ 108d Abs. 3 lautet:

„(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.“

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