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Aktuelle Hinweise zu § 108b (10. Lieferung, Stand 1. 3. 2006)

10. LfgMärz 2006

Inhaltsübersicht

I. Änderung durch das BGBl I 2005/103

§ 108b Abs 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit b wird der letzte Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.“

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