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Aktuelle Hinweise zu § 108 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

In § 108 Abs 7 Z 3 wird der Verweis „§ 93 Abs. 3 BWG“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015,“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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