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Aktuelle Hinweise zu § 107 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG; BGBl I 2020/99)

In § 107 Abs 8 Z 3 und 4 wird jeweils das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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