Ehegatten
Kinder
Die Bestimmungen des § 106 sind auch für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sinngemäß anzuwenden, wenn sie nach Maßgabe des § 1 Abs 4 für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige optieren.Ehegatten
Kinder
Die Bestimmungen des § 106 sind auch für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sinngemäß anzuwenden, wenn sie nach Maßgabe des § 1 Abs 4 für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige optieren.