beschränkte Steuerpflicht
Ermittlung, der Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Die Einkünfte sind nach innerstaatlichen Grundsätzen nach Maßgabe des § 102 zu ermitteln. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens erfolgt die Ermittlung der Einkünfte nach § 188 BAO (einheitliche und gesonderte Ermittlung von Einkünften), wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das unbewegliche Vermögen (bei Land- und Forstwirtschaft und bei Vermietung und Verpachtung) im Inland gelegen ist bzw die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat (bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) (§ 188 Abs 4 BAO; ausführlich Ritz, BAO3 § 188 Tz 15ff).