Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 102 Abs 3 wird der Betrag „9 000“ durch den Betrag „9 567“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 102 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn