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5. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Ludwig/Varro)

Ludwig/Varro24. LfgJänner 2024

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Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen

„Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).“

Begriff und Umfang der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmen sich nach § 21. Voraussetzung für die Erfassung der Einkünfte unter § 98 Abs 1 Z 1 ist, dass die Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben wird. Die Land- und Forstwirtschaft wird im Inland betrieben, wenn die bewirtschafteten Grundstücke im Inland gelegen sind (zum Begriff des Inlands vgl § 1 Tz 28 f). Es kommt nicht darauf an, wo der Ort der Betriebsleitung oder der Wohnsitz des Betreibenden gelegen ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob in Österreich ein eigener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, oder ob das im Inland gelegene Grundstück Teil eines im Ausland gelegenen Betriebes ist. Es ist daher auch keine Betriebsstätte nach § 29 BAO erforderlich. Handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Grundstück, ist der Gewinn entsprechend aufzuteilen.

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