Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 97 wird wie folgt geändert:
In Abs 1 wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.