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5. Bescheinigung (§ 96 Abs 4) (Kirchmayr/Franke)

Kirchmayr/Franke23. LfgNovember 2022

a) § 96 Abs 4 idF vor AbgÄG 2022 (in Kraft bis 31.12.2023)

31

„Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:

Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.

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