„Abweichend von Abs. 1 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten: …
Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen<i>Kirchmayr</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (8. Lfg 2004) Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen, Seite 12 Seite 12
(§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.