Inhaltsübersicht
1. Änderung durch BGBl I 2013/135 (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz; AIFMG)
§ 94 wird wie folgt geändert:
a) Z 6 lit b entfällt.
b) In Z 10 und 11 wird jeweils die Wortfolge „Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde“ sowie die Wortfolge „Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.