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14. Inkrafttretensbestimmungen (Kirchmayr/Franke)

Kirchmayr/Franke23. LfgNovember 2022

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Die Neuerungen des KESt-Abzuges traten gem § 124b Z 185 mit 1.4.2012 in Kraft. Von den neuen Bestimmungen des § 27 Abs 3 und 4 (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten) und dem damit verbundenen KESt-Abzug sind alle nach dem 31.12.2011 entgeltlich erworbenen Anteile an Körperschaften und sonstiges nach dem 31.3.2012 entgeltlich

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erworbenes Finanzvermögen erfasst. Weiters erfasst sind alle zum 31.3.2011 nach § 31 EStG idF vor BudBG 2011 zu erfassenden Beteiligungen; für Beteiligungen unter 1 % gilt dies nur, wenn sie innerhalb der 5 Jahresfrist des § 31 Abs 1 EStG idF vor BudBG 2011 oder der verlängerten Frist des Umgründungssteuergesetzes veräußert werden.

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