Die in § 93 Abs 5 aufgestellten Vermutungen sollen für die KESt-Abzugsverpflichteten Erleichterungen schaffen. Der KESt-Abzugsverpflichtete kann sich im Anwendungsbereich dieser KESt-Vermutungen Einzelfallprüfungen ersparen. Auch in diesen Fällen tritt durch den Abzug keine Abgeltungswirkung ein und der Steuerpflichtige ist verpflichtet, in der Veranlagung die korrekten tatsächlichen Umstände darzulegen.