vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Hinweise zu § 92 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)

In § 92 Abs 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!