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Aktuelle Hinweise zu § 90 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)

In § 90 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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