Allgemeines: § 88 Abs 1 normiert Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. § 88 ergänzt die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 87 und die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach der BAO (siehe § 87 Tz 2). Weder Abs 1 noch Abs 2 von § 88 enthalten eine Einschränkung auf Lohnsteuerprüfungen gemäß § 86 (anders offenbar Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 88 Anm 2); allerdings wird das der häufigste Anwendungsbereich sein (siehe auch § 87 Tz 4).