Die Bindung des Finanzamts an Feststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger wurde mit dem SV-ZG (BGBl I 2017/125) eingeführt. Ziel des SV-ZG ist die Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit Bindungswirkung für alle auf das Einkommen erhobene Steuern und Versicherungsbeiträge. Diese soll bei jeder (rechtskräftigen) Versicherungszuordnung eintreten, sofern keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist oder der im Rahmen der Versicherungszuordnung erlassene Feststellungsbescheid nach § 412c ASVG, § 194b GSVG oder § 182a BSVG auf falschen Angaben beruht (§ 86 Abs 1a letzter Satz). Die Versicherungszuordnung erfolgt mit Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG (in bestimmten Fällen der Neuzuordnung zur ASVG-Pflichtversicherung) oder der SVA bzw SVB (bei übereinstimmender Zuordnung zur GSVG- bzw BSVG-Pflichtversicherung; vgl ErlRV 1613 BlgNr 25. GP Vorblatt und WFA).