Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:
„Lohnbescheinigung
§ 84a. (1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.