Allgemeines: Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Abs 3 „unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken[,] um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.“ Die Regelung beruht auf dem BBKG 2010. Sie soll zB bei Schwarzlohnzahlungen (zB BFG 17.7.2017, RV/3100129/2017; BFG 18.6.2020, RV/5102068/2016; BFG 28.12.2020, RV/7102207/2019; BFG 15.1.2021, RV/7103595/2017) und Insolvenzfällen des Arbeitgebers greifen (ErläutRV 875 BlgNR 24. GP 6).