Schuldbefreiung: Gemäß § 82a Abs 4 wirkt der Haftungsbetrag nach Abs 3 Z 2 gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Im Ausmaß des Haftungsbetrags vermindert sich also insoweit die Werklohnleistungsflicht an den Auftragnehmer (vgl näher Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 82a Anm 44, 55, 71; BMF 21.9.2012, Salzburger Steuerdialog 2012 Ergebnisunterlage Einkommensteuer).