Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 82a wird nach Abs 6 folgender Abs 7 angefügt:
„(7) Haftungsbeträge nach Abs. 3 Z 2 sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorzunehmen.“