Allgemeines: Der Arbeitgeber haftet nicht,
wenn der Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte iSd § 81 hat (es bestehen Sonderregeln in § 47, siehe § 81 Tz 3 mwH; eine Haftung des Arbeitgebers bewirken jedoch auch diese Regeln nicht, LStR 2002 Rz 927);