Überblick: Das Finanzamt kann verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt (§ 80 Abs 1 erster Satz). § 80 ist vor allem vor dem Hintergrund der Lohnsteuer als Selbstberechnungsabgabe zu sehen (siehe § 79 Tz 1); die Norm dient im Wesentlichen der ergänzenden Kontrollfunktion und der Sicherung des Abgabenaufkommens (vgl auch Reichel/Fellner in Hofstätter/Reichel, § 80 Rz 2; Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 80 Anm 2).