Allgemeines: Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstands haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat (§ 79 Abs 3; vgl auch BFG 11.5.2021, RV/7101683/2012). Die Erinnerung hat mittels verfahrensleitender Verfügung iSd § 94 BAO zu erfolgen (Fellner in Hofstätter/Reichel, § 79 Rz 7; Lenneis in Jakom 2021 § 79 Rz 4).